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Bürgerservice

 

Hier wollen wir Ihnen wichtige Informationen zum vorbeugenden Brandschutz, sowie empfohlende Verhaltensregeln für den Ernstfall näher bringen. In der Navigation unter Brandschutztipps wollen wir dafür verschiedene Themen, Ratschläge, sowie wertvolle Hinweise für sie zusammenstellen. Desweiteren finden Sie dort ein Feuerwehrlexikon, dass Ihnen die Abkürzungen der Feuerwehr erklärt.

 

Warum fahren wir auch nachts mit Martinshorn?

 

Ist es nicht schön und ein beruhigendes Gefühl, zu wissen, dass es bei sich in der Nähe eine Feuerwehr gibt, die rund um die Uhr, an Werk-, Sonn- und Feiertagen, zu jeder Tages- und Nachtzeit, quasi das ganze Jahr einsatzbereit ist? Und die im Notfall schnelle und efektive Hilfe leisten kann ?

 

Mit tösendem Krach rücken wir so schnell es geht zur Schadenslage aus, bei den es oft um wenige Minuten, gar Sekunden gehen kann. So manch einer empfindet diesen Krach, den das Martinshorn "ausspuckt" als Lärmbelästigung. Das Martinshorn ist in solchen Fällen aber sozusagen "unser Schutzengel"!
Um gewährleisten zu können, den Einsatzort innerhalb weniger Minuten zu erreichen, ist es wichtig als Einsatzfahrzeug auf den Straßen und an Kreuzungen vorrangig behandelt zu werden, welche die Straßenverkehrsordnung(Stvo) im § 35 in Verbindung mit dem § 38 regelt.


Auszug aus der StVO § 35 Sonderrechte:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr,
die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Das heißt um Menschenleben zu Retten und Gefahren abzuwehren.
Aber erst der §38 gibt uns das Recht, auch anderen Verkehrsteilnehmern zu signalisieren, dass sie Platz zu schaffen haben. Dazu müssen wir allerdings Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet haben.

 

Auszug aus der StVO § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht:
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet
werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.


Da wir auch unvermeidlich zur nächtlichen Zeiten, zu Notfällen ausrücken müssen, kommt es deöfteren von den Bürgern zur Frage "Warum müsst ihr nachts so ein Krach machen?"

 

Diese Frage lässt sich wie folgt beantworten: Auch am Tage schalten wir das Martinshorn hinzu, nur ist das persönliche Empfinden bzw. Eindruck eines Menschen Nachts wesentlich höher als zu üblichen Tageszeiten.
Deshalb bitten wir um Ihr Verständnis, egal zu welcher Zeit wir ausrücken müssen, fühlen Sie sich sicher!